Satzung
des Fördervereins Bartholomäuskirche
Markgröningen.
§ 1 Name
und Sitz des Vereins
1.
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Bartholomäuskirche Markgröningen“. Im
Folgenden Förderverein genannt.
2.
Der Sitz des Vereins ist Markgröningen.
3.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
des Fördervereins
1.
Zweck des Fördervereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke durch ideelle
und finanzielle Förderung der
Bartholomäuskirche in Markgröningen, insbesondere für bautechnische und
baupflegerische Maßnahmen zur Erhaltung der
Bartholomäus-Kirche.
2.
Der Förderverein will zur mäzenatischen Hilfe aufrufen und um öffentliche
Mitfinanzierung werben. Der Satzungszweck wird also insbesondere verwirklicht
durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden, wobei bei der
Förderung von Baumaßnahmen auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung
Satzungszweck sein kann.
3.
Der Förderverein verfolgt somit ausschließlich gemeinnützige Zwecke, auch im
Sinne der Vorschriften „Gemeinnützigkeit“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Der
Förderverein ist unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die die Zwecke und Ziele des Fördervereins mittragen und fördern will.
2.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet.
3.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich erklärten Austritt zum
Ende des Kalenderjahres oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann bei grob
vereinswidrigem Verhalten und dann mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
erfolgen.
§ 4 Aufbringung und Verwendung der Mittel
1.
Die finanziellen Mittel des Fördervereins werden aus den Mitgliedsbeiträgen und
aus Sponsorengeldern aufgebracht. Sponsorengelder sind Erlöse aus Veranstaltungen,
aus Sammlungen sowie Stiftungen und
Spenden von privaten, natürlichen und juristischen Personen.
2.
Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Fördervereins. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung in der
Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Fördervereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Fördervereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine
Person durch Ausgaben des Fördervereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
begünstigt werden.
3.
Zur Deckung der Kosten der Vereinsführung dürfen nur Mitgliedsbeiträge
verwendet werden.
§ 5 Organe des Fördervereins
Die
Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Fördervereins. Sie beschließt
über
1.1.
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
1.2.
den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Rechnungsabschluss, den Haushaltsplan
und die Entlastung des Vorstandes,
1.3.
die Wahl der Rechnungsprüfer,
1.4.
die Festlegung der Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages (zur Zeit 20,- EUR),
1.5.
die vom Vorstand oder einem Mitglied gestellten Anträge,
1.6.
Änderungen der Satzung,
1.7.
Auflösung des Fördervereins.
2.
Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des
Fördervereins erfordert oder wenn es von einem Zehntel
der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch den Schriftführer mit schriftlicher
Einladung und/oder durch Bekanntmachung in den „Markgröninger Nachrichten“, dem
offiziellen Amtsblatt der Stadt Markgröningen, mit einer angemessenen Frist von
mindestens 2 Wochen einberufen.
4.
Der Erste Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.
Er übt während und innerhalb der Versammlung das Hausrecht aus, welches ihm zu
Beginn der Versammlung übertragen werden muss.
5.
Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein
schriftliches Ergebnis-Protokoll erstellt, das vom Protokollführer und dem
Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
6.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit, und zwar
6.1. bei Wahlen mit der einfachen Mehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen werden geheim mit
Stimmzetteln vorgenommen. Es kann jedoch offen gewählt werden, wenn kein
anwesendes Mitglied dem widerspricht.
6.2.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass die einfache Mehrheit
der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.
6.3.
Andere Abstimmungen erfordern die einfache Mehrheit.
6.4.
Eine Abstimmung über die Änderung des Förderzwecks ist nicht zulässig.
§ 7 Vorstand
1.
Der Vorstand des Fördervereins besteht aus
1.1.
dem Ersten Vorsitzenden,
1.2.
dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter und als Beisitzer,
1.3.
Zwei weiteren Beisitzern,
1.3.
dem Schatzmeister,
1.4.
dem Schriftführer.
1.5.
Der Geschäftsführende Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Markgröningen
gehört kraft seines Amtes dem Vorstand an.
2.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Fördervereins, soweit
nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des
Fördervereins und die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung. Er
überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Über die Beschlüsse des
Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt.
3.
Die drei Beisitzer sind gehalten, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Diese
sind im Besonderen
3.1
Beratung und Betreuung von bautechnischen und bauwirtschaftlichen Maßnahmen
(Baureferent),
3.2.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Pressereferent),
3.3.
Denkmalbezogene Belange (Denkmalreferent).
4.
Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre und beginnt mit der Wahl seiner Mitglieder. Er
bleibt jedoch bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand befugt,
das Amt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
5.
Der Vorstand tagt regelmäßig viermal im Jahr und zu besonderen Anlässen oder
auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes.
6.
Die Vorstandssitzung wird vom Ersten Vorsitzenden i.d.R. mit einer angemessenen
Frist einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
7.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und der Zweite
Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
wird jedoch bestimmt, dass der Zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung
des Ersten Vorsitzenden tätig werden darf.
§ 8 Geschäftsführung, Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen.
1.
Der Erste Vorsitzende vertritt den Förderverein nach außen, vollzieht die
Organbeschlüsse und besorgt die laufenden Geschäfte des Fördervereins.
2.
Für jedes Kalenderjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, vom Gesamtvorstand
zu beschließen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
3.
Der Schatzmeister führt die Kassen- und sonstigen Geldgeschäfte des
Fördervereins. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung
verantwortlich. Auszahlungen dürfen bis zu einer Höhe von € 50,- gegen Vorlage
von Belegen durch den Schatzmeister allein, darüber hinaus nur nach vorheriger
schriftlicher Kassenanordnung durch den Ersten Vorsitzenden geleistet werden.
4.
Im Haushaltsplan können auf Antrag für einzelne Projekte Etatposten festgelegt
werden, die vom Projektverantwortlichen dann disponiert und nach Bedarf gegen
Vorlage der Belege vom Schatzmeister ausgezahlt werden.
5.
Von der Mitgliederversammlung sind für eine Amtszeit von zwei Jahren drei
Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Zwei der
Rechnungsprüfer nehmen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vor. Sie
prüfen die Jahresrechnung und berichten darüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung. Der dritte Rechnungsprüfer steht als Stellvertreter zur
Verfügung.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
1.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann von dem einzelnen Mitglied selbst bestimmt
werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jedoch mindestens 20,- € jährlich.
2.
Die Mitgliedsbeiträge dienen in erster Linie der Deckung der bei der
Vereinsführung anfallenden Kosten wie Porti, Fernsprechgebühren, Schreib- und
Druckpapier, Werbemaßnahmen u.ä.
3.
Erwirtschaftete Überschüsse aus den Mitgliedsbeiträgen werden nach
Vorstandsbeschluss dem Sponsorenteil überschrieben. Die von Mitgliedern
und Vorstand geleisteten Arbeiten im Förderverein sind ehrenamtlich und
unentgeltlich.
§ 10 Sponsorengelder
Der
Schatzmeister hat die Konten von Mitgliedsbeiträgen und Sponsorengeldern
getrennt zu führen. Eingehende Sponsorengelder werden vom Förderverein verwaltet.
Sie sind beim Förderverein durchlaufende Posten und werden ausschließlich den
unter § 2 „Zweck des Fördervereins“ genannten
Aufgaben zugeführt.
§ 11 Auflösung des Fördervereins
1.
Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Fördervereins
fallen sein Vereinsvermögen und der Inhalt des Sponsorenkontos an die
Evangelische Kirchengemeinde Markgröningen. Diese hat jedoch die Auflage, diese
Gelder ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung und Pflege sowie
Erneuerungsarbeiten am Gebäude der Bartholomäus-Kirche Markgröningen zu
verwenden. Dieses Ziel ist notariell zu überwachen.
Markgröningen,
28. Juli 2006
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