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Satzung
Satzung Förderverein Bartholomäuskirche vom 28.07.2006

Satzung

des Fördervereins Bartholomäuskirche Markgröningen.

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Bartholomäuskirche Markgröningen“. Im Folgenden Förderverein genannt.

 

2. Der Sitz des Vereins ist Markgröningen.

 

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.[1]

 

§ 2      Zweck des Fördervereins

 

1. Zweck des Fördervereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke durch ideelle und  finanzielle Förderung der Bartholomäuskirche in Markgröningen, insbesondere für bautechnische und baupflegerische Maßnahmen zur Erhaltung der  Bartholomäus-Kirche.

 

2. Der Förderverein will zur mäzenatischen Hilfe aufrufen und um öffentliche Mitfinanzierung werben. Der Satzungszweck wird also insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden, wobei bei der Förderung von Baumaßnahmen auch die unentgeltliche Hilfe und Unterstützung Satzungszweck sein kann.

 

3. Der Förderverein verfolgt somit ausschließlich gemeinnützige Zwecke, auch im Sinne der Vorschriften „Gemeinnützigkeit“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele.

 

4. Der Förderverein ist unabhängig sowie parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 3      Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke und Ziele des Fördervereins mittragen und fördern will.

 

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Kalenderjahres oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann bei grob vereinswidrigem Verhalten und dann mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen.

 

§ 4      Aufbringung und Verwendung der Mittel

 

1. Die finanziellen Mittel des Fördervereins werden aus den Mitgliedsbeiträgen und aus Sponsorengeldern aufgebracht. Sponsorengelder sind Erlöse aus Veranstaltungen, aus Sammlungen sowie  Stiftungen und Spenden von privaten, natürlichen und juristischen Personen.

 

2. Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung in der Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Fördervereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben des Fördervereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

3. Zur Deckung der Kosten der Vereinsführung dürfen nur Mitgliedsbeiträge verwendet werden.

  

§ 5      Organe des Fördervereins

 

Die Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6      Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Fördervereins. Sie beschließt über

1.1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

1.2. den Geschäftsbericht des Vorstandes, den Rechnungsabschluss, den Haushaltsplan und     die Entlastung des Vorstandes,

1.3. die Wahl der Rechnungsprüfer,

1.4. die Festlegung der Höhe des Mindestmitgliedsbeitrages (zur Zeit 20,- EUR),

1.5. die vom Vorstand oder einem Mitglied gestellten Anträge,

1.6. Änderungen der Satzung,

1.7. Auflösung des Fördervereins.

 

2. Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Fördervereins erfordert oder wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

3. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch den Schriftführer mit schriftlicher Einladung und/oder durch Bekanntmachung in den „Markgröninger Nachrichten“, dem offiziellen Amtsblatt der Stadt Markgröningen, mit einer angemessenen Frist von mindestens 2 Wochen einberufen.

 

4. Der Erste Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung. Er übt während und innerhalb der Versammlung das Hausrecht aus, welches ihm zu Beginn der Versammlung übertragen werden muss.

 

5. Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Ergebnis-Protokoll erstellt, das vom Protokollführer und dem Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit, und zwar

6.1.  bei Wahlen mit der einfachen Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann jedoch offen gewählt werden, wenn kein anwesendes Mitglied dem widerspricht.

6.2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass die einfache Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.

6.3. Andere Abstimmungen erfordern die einfache Mehrheit.

6.4. Eine Abstimmung über die Änderung des Förderzwecks ist nicht zulässig.

 

§ 7      Vorstand

 

1. Der Vorstand des Fördervereins besteht aus

1.1. dem Ersten Vorsitzenden,

1.2. dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter und als Beisitzer,

1.3. Zwei weiteren Beisitzern,

1.3. dem Schatzmeister,

1.4. dem Schriftführer.

1.5. Der Geschäftsführende Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Markgröningen gehört kraft seines Amtes dem Vorstand an.

 

2. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Fördervereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Fördervereins und die Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung. Er überwacht den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt.

 

3. Die drei Beisitzer sind gehalten, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Diese sind im Besonderen

3.1 Beratung und Betreuung von bautechnischen und bauwirtschaftlichen Maßnahmen (Baureferent),

3.2. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Pressereferent),

3.3. Denkmalbezogene Belange (Denkmalreferent).  

 

4. Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre und  beginnt mit der Wahl seiner Mitglieder. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl seines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand befugt, das Amt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

 

5. Der Vorstand tagt regelmäßig viermal im Jahr und zu besonderen Anlässen oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes.

 

6. Die Vorstandssitzung wird vom Ersten Vorsitzenden i.d.R. mit einer angemessenen Frist einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der Zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Ersten Vorsitzenden tätig werden darf.

 

§ 8      Geschäftsführung, Haushalt-, Kassen-  und Rechnungswesen.

 

1. Der Erste Vorsitzende vertritt den Förderverein nach außen, vollzieht die Organbeschlüsse und besorgt die laufenden Geschäfte des Fördervereins.      

 

2. Für jedes Kalenderjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen, vom Gesamtvorstand zu beschließen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

 

3. Der Schatzmeister führt die Kassen- und sonstigen Geldgeschäfte des Fördervereins. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung verantwortlich. Auszahlungen dürfen bis zu einer Höhe von € 50,- gegen Vorlage von Belegen durch den Schatzmeister allein, darüber hinaus nur nach vorheriger schriftlicher Kassenanordnung durch den Ersten Vorsitzenden geleistet werden.

 

4. Im Haushaltsplan können auf Antrag für einzelne Projekte Etatposten festgelegt werden, die vom Projektverantwortlichen dann disponiert und nach Bedarf gegen Vorlage der Belege vom Schatzmeister ausgezahlt werden.

 

5. Von der Mitgliederversammlung sind für eine Amtszeit von zwei Jahren drei Rechnungsprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Zwei der Rechnungsprüfer nehmen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vor. Sie prüfen die Jahresrechnung und berichten darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Der dritte Rechnungsprüfer steht als Stellvertreter zur Verfügung.

 

§ 9      Mitgliedsbeiträge

 

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages kann von dem einzelnen Mitglied selbst bestimmt werden. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jedoch mindestens 20,- € jährlich.

 

2. Die Mitgliedsbeiträge dienen in erster Linie der Deckung der bei der Vereinsführung anfallenden Kosten wie Porti, Fernsprechgebühren, Schreib- und Druckpapier, Werbemaßnahmen u.ä.

 

3. Erwirtschaftete Überschüsse aus den Mitgliedsbeiträgen werden nach Vorstandsbeschluss dem Sponsorenteil überschrieben. Die von Mitgliedern und Vorstand geleisteten Arbeiten im Förderverein sind ehrenamtlich und unentgeltlich.

 

§ 10    Sponsorengelder

 

Der Schatzmeister hat die Konten von Mitgliedsbeiträgen und Sponsorengeldern getrennt zu führen. Eingehende Sponsorengelder werden vom Förderverein verwaltet. Sie sind beim Förderverein durchlaufende Posten und werden ausschließlich den unter § 2 „Zweck des Fördervereins“ genannten  Aufgaben zugeführt.

 

§ 11    Auflösung des Fördervereins

 

1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2. Bei Auflösung oder  Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Fördervereins fallen sein Vereinsvermögen und der Inhalt des Sponsorenkontos an die Evangelische Kirchengemeinde Markgröningen. Diese hat jedoch die Auflage, diese Gelder ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung und Pflege sowie Erneuerungsarbeiten am Gebäude der Bartholomäus-Kirche Markgröningen zu verwenden. Dieses Ziel ist notariell zu überwachen.

 

 

 

Markgröningen, 28. Juli 2006

 

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[1] Die Eintragung ist beim Amtsgericht Ludwigsburg, Vereinsregister, am 10.08.2006 erfolgt.

 

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